Satzung

Satzung des Ortsverbands Mettmann Bündnis 90/Die GRÜNEN in der Fassung vom 02.12.2019

§1 Name und Sitz

Der Ortsverband „Bündnis 90/Die GRÜNEN“ ist ein Gebietsverband der Bundespartei „Bündnis 90/Die GRÜNEN“. Er nimmt als Basisorgan der Partei aktiv an ihrer Arbeit teil. Sein Organisationsgebiet erstreckt sich auf den Bereich der Stadt Mettmann. Sein Sitz ist Mettmann. 

§2 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied der Partei „Bündnis 90/Die GRÜNEN“ Mettmann kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Grundsätze (ökologisch-sozial-basisdemokratisch-gewaltfrei) und die Ortssatzung der Partei „Bündnis 90/Die GRÜNEN“ anerkennt, eine Beitrittserklärung unterzeichnet und beim Vorstand abgegeben hat, sofern sie/er nicht Mitglied in einem anderen Ortsverband von „Bündnis 90/Die GRÜNEN“ ist. 

(2) Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. 

§3 Aufnahme von Mitgliedern 

Über die Aufnahme entscheidet vorläufig der Vorstand. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber*in bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. 

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. 

(3) Ein Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder Wählervereinigung oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste oder der öffentliche Aufruf zur Wahl einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet. 

(4) Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss oder entsprechende Ordnungsmaßnahmen entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Organe des Ortsverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung. 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzungsbestimmungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat das Recht, sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.

(2) Die Mitarbeit bei der Vorstandstätigkeit, in Arbeitsgruppen sowie auf allen anderen Ebenen ist ausdrücklich erwünscht. 

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu Vorstands- und Mitgliederversammlungen einzubringen. 

(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht

  • die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten. 
  • die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.
  • seinen Beitrag pünktlich zu entrichten. 

§6 Beiträge

Jedes Mitglied verpflichtet sich, einen monatlichen Mindestbeitrag zu zahlen. Näheres regelt die Kassenordnung. 

§7 Organe des Ortsverbandes

Organe der „Bündnis 90/Die Grünen“ Memann sind: 

(1) die Mitgliederversammlungen 

(2) der Vorstand 

(3) sonstige Arbeitsgruppen 

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Ortsverbandes. Alle anwesenden Mitglieder des Ortsverbandes haben Stimmrecht. Nichtmitglieder haben Rederecht. 

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 

a) Gesamtplanung der inhaltlichen Arbeit des Ortsverbandes 

b) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Kassierer*in 

c) Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes 

d) Beschlussfassung über Satzung, Programm, Geschäftsordnung und Kassenordnung 

d) Wahl des Ortsverbandsvorstandes 

e) Wahl der Delegierten zu Kreisparteitagen sowie anderen Organen des Kreisverbandes 

f) Nominierung der Delegierten zu Landes- und Bundesparteitagen sowie anderen Organen des Landesverbandes und der Bundespartei 

g) Wahl von Delegierten zu Organen des Landesverbandes und der Bundespartei, soweit der Kreisparteitag dies den Ortsverbänden überlässt 

h) Abwahl des Ortsverbandsvorstandes und der Delegierten durch konstruktives Misstrauensvotum 

i) Beschluss über die Beteiligung an Kommunalwahlen, Aufstellung der Kandidat*innenliste für den Stadtrat und Bestimmung der Direktkandidat*innen für die Kommunalwahlen 

j) die Beratung und Beschlussfassung über die an die Mitgliederversammlung gerichteten Anträge 

k) die Wahl von zwei Kassenprüfer*innen für die Dauer von einem Jahr 

(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung binden den Vorstand. 

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Beschlüsse über Satzung, Programm, Auflösung und vorzeige Abwahl von Vorstandsmitgliedern bedürfen der 2/3-Mehrheit der Anwesenden. Bei Beschlüssen, die das Programm des Ortsverbandes betreffen, werden Anträge, die die Zustimmung von mindestens 1/3 der Anwesenden auf sich vereinigen können, alternativ ins Programm übernommen. 

(5) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Darüber hinaus muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn sich mindestens 20% der Mitglieder dafür aussprechen. Das Verlangen ist unter Angabe einer Tagesordnung an den Vorstand zu richten. Die Einladung wird den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Sitzung, schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zugeleitet. Wahlen, Beschlüsse über Satzungs- und Programmfragen, sowie Misstrauensanträge müssen auf der vorläufigen Tagesordnung angekündigt werden. Anträge zur vorläufigen Tagesordnung sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist ausnahmsweise unterschritten werden. Die Dringlichkeit ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. 

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 30% der Mitglieder anwesend sind. Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zustande, kann die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen bei gleicher Tagesordnung neu einberufen werden. Sie ist dann in jedem Fall beschlussfähig. 

(7) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf Antrag kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder dies beschließen. 

(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Beschlüsse über Satzung, Programm, Auflösung und vorzeige Abwahl von Vorstandsmitgliedern bedürfen der 2/3-Mehrheit der Anwesenden. Bei Beschlüssen, die das Programm des Ortsverbandes betreffen, werden Anträge, die die Zustimmung von mindestens 1/3 der Anwesenden auf sich vereinigen können, alternativ ins Programm übernommen. 

(9) Das Frauenstatut ist Bestandteil der Satzung. 

§9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 

  • zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, davon mindestens eine Frau 
  • Schriftführer*in 
  • Kassierer*in
  • maximal vier Beisitzer*innen.

(2) Alle Mitglieder des Vorstandes werden einzeln, in getrennten Wahlgängen gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. 

(3) Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit Vorstandsmitglieder vorzeitig abwählen. Misstrauensanträge müssen auf der Tagesordnung angekündigt werden.

(4) Mitglieder der geschäftsführenden Vorstände des Bundes- oder Landesverbandes von Bündnis 90/Die GRÜNEN, sowie Abgeordnete des Landes-, Bundes- oder Europaparlamentes, sowie deren Ausschüsse dürfen nicht in den Vorstand gewählt werden. 

(5) Der Vorstand ist verantwortlich für die Koordination der politischen und programmatischen Arbeit und vertritt den Ortsverband in der Öffentlichkeit. 

(6) In Finanzangelegenheiten (Kontoeröffnung, -führung, -schließung, Lastschriftverfahren etc.) ist die/der Kassierer*in, im Vertretungsfall ein weiteres benanntes Vorstandsmitglied, vertretungsberechtigt. 

(7) Der Vorstand ist gegenüber den Mitgliedern informations- und rechenschaftspflichtig. 

(8) Vorstandssitzungen sind öffentlich, es sei denn, der Vorstand beschließt mitgliederöffentlich zu tagen. 

§10 Mindestparität

(1) Alle auf Ortsebene zu besetzende Gremien, Organe und Wahllisten sind mindestparitäsch mit Frauen zu besetzen. 

(2) Sollte keine Frau für den einer Frau zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere Vorgehen. 

(3) Diese Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden weiblichen Mitglieder. Näheres regelt das Frauenstatut. 

§11 Datenschutz

BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes. 

§12 Schlussbestimmungen

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird, gilt die Satzung des Kreisverbandes Mettmann und – insbesondere was Auflösung und Ausschluss betrifft – die des Landesverbandes NRW der Bundespartei „Bündnis 90/Die GRÜNEN“.

§13 Inkratreten

Diese Satzung tritt unmittelbar nach ihrer Beschlussfassung in Kraft. 

Beschlossen am: 02. Dezember 2019